Die Haftung des Veranstalters
Die Rechtslage
Ein Beispielsfall
Der Veranstalter eines großen Turniers hatte zur Abgrenzung des Ab-reiteplatzes einen Zaun aufgestellt. Der hatte so genannte „Pfosten-schuhe“ aus Beton, die innen in die Reitfläche hineinragten. Daran hatte sich ein Pferd eine schwer wiegende Verletzung zugezogen, die letztlich zur Einschläferung des Pferdes führte. Der Eigentümer nahm den Turnierveranstalter auf Schadensersatz in Anspruch. Das Thürin-gische Oberlandesgericht hat die Forderung dem Grunde nach für ge-rechtfertigt erklärt.
Die Argumentation
Der Veranstalter habe - so das OLG – die Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Abreiteplatz als von den Teilnehmern benutzte Vorberei-tungsanlage keine Gefahrenstellen aufweise, die typischerweise von den Reitern nicht erkannt oder vorhersehbar bzw. beherrschbar seien. Den Anforderungen habe der Abreiteplatz des Beklagten nicht ent-sprochen. In den Abreiteplatz hätten die quer gestellten rechteckigen Betonfüße des Zaunes hineingeragt. Eine Abpolsterung durch Stroh-ballen und sonstiges Material hätten gefehlt. Durch die Verwendung dieser Pfostenschuhe und ihre Anordnung in Richtung Abreiteplatz habe der Beklagte eine Gefahrenquelle geschaffen, die zur Verletzung der auf dem Turnier vorgestellten Pferde geeignet gewesen sei. Dadurch habe der Veranstalter die ihm gegenüber den Teilneh-mern bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Verkehrssicherungspflicht
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Der Veranstalter eines Reit- und Springturniers ist verpflichtet, eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinaus-gehen und mit denen die Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen.
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Handelt es sich um ein internationales Turnier, sind höhere An-forderungen an die sichere Beschaffenheit der Wettkampfanla-gen zu stellen als z. B. bei einem ländlichen Reitturnier auf ei-nem bäuerlichen Wiesengelände.
Fazit
Den Veranstalter eines Turniers trifft eine Verkehrssicherungspflicht, die umso höher anzusiedeln ist, je bedeutsamer die Veranstaltung ist. Insoweit wird also auch auf die Zumutbarkeit von Vorsorgemaßnah-men und damit auch den wirtschaftlichen Aufwand Rücksicht genom-men. Allerdings ist der finanzielle Aufwand zur Beseitigung der Gefah-renquellen nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Je höher das Risi-ko einer Schädigung von Teilnehmern und/oder Pferden, desto stren-ger die Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht.
Der Haftungsausschluss
Der Veranstalter hat durchaus die Möglichkeit, seine Haftung zu be-grenzen. Der Versuch wird in vielen Ausschreibungen durchaus unter-nommen, leider oftmals nicht in der in rechtlich wirksamer Form.
- die Haftung für Personenschäden und
- anderweitige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässig-keit des Veranstalters beruhen,
ausgenommen sind. Wird diese gesetzliche Vorgabe missachtet, ist der gesamte Haftungsausschluss unwirksam. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Pferdeeigentümer oder Reiter um einen Unter
nehmer im Rechtssinne handelt. Darauf hat das Thüringische OLG zu Recht hingewiesen.
Dr. Plewa/Dr. Schliecker
Rechtsanwälte